Urheberrecht reformiert: Bundestag beschließt Uploadfilter und Leistungsschutzrecht
Nach jahrelangen Diskussionen hat der Bundestag die Reform des Urheberrechts beschlossen. Doch die Uploadfilter stehen unter Vorbehalt.
Internetdienste mit nutzergenerierten Inhalten haften künftig für mögliche Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Der Bundestag beschloss dazu am 20. Mai 2021 mit den Stimmen von Union und SPD die nationale Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie zur Urheberrechtsreform. AfD, FDP, Linke stimmten dagegen, die Grünen enthielten sich.
- Urheberrecht reformiert: Bundestag beschließt Uploadfilter und Leistungsschutzrecht
- Neues Leistungsschutzrecht mit alten Problemen
- Google sieht rechtliche Unsicherheiten
Anbieter wie Youtube, Facebook oder Twitter müssen künftig "bestmögliche Anstrengungen unternehmen", um vertragliche Nutzungsrechte für die Wiedergabe geschützter Werke zu erwerben. Zudem müssen sie das Hochladen geschützter Inhalte blockieren, wenn der Rechteinhaber das verlangt.
Mit dem nun beschlossenen Gesetz (PDF) sind Uploadfilter für große Plattformen unvermeidlich geworden. Das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) fordert die "qualifizierte Blockierung" von Inhalten, "sobald der Rechteinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt". Dazu dürfen auch "automatisierte Verfahren" eingesetzt werden, wie sie beispielsweise Youtube mit dem System Content-ID schon seit Jahren verwendet.
Opposition wirft Koalition Wortbruch vor
Politiker der Union hatten schon in den vergangenen Wochen eingeräumt, dass ihre Ankündigung aus dem März 2019, keine Uploadfilter erforderlich zu machen, nicht umgesetzt werden konnte. "Wir konnten das Versprechen letztlich nicht einhalten", sagte der CDU-Abgeordnete und Netzpolitiker Tankred Schipanski Anfang März. Man sei "gemeinsam mit den Rechtsexperten zu dem Ergebnis gekommen, dass man es eben ganz ohne Uploadfilter nicht umsetzen kann".
Zu dieser Einschätzung waren Urheberrechtsexperten schon unmittelbar nach dem Beschluss im Jahr 2019 gekommen. Schipanski sagte in der abschließenden Debatte im Bundestag, dass durch die Regelung zumindest Overblocking verhindert werde. "Wortbruch bleibt Wortbruch", kritisierte hingegen der FDP-Abgeordnete Roman Müller-Böhm.
Der SPD-Abgeordnete Jens Zimmermann lobte die Proteste der Nutzer im Jahr 2019 gegen die Pläne. Sonst würde das Gesetz nun noch ganz anders aussehen. Der CSU-Abgeordnete Alexander Hoffmann warf der Opposition, "eine ganze Generation von Schülerinnen und Schülern" damals instrumentalisiert zu haben. Die Uploadfilter seien nur ein "politischer Kampfbegriff".
Bagatellgrenzen bleiben erhalten
Trotz starker Proteste aus der Musikindustrie und von Zeitungsverlagen dürfen bestimmte Inhalte vor Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nicht generell blockiert werden. Das gilt für geschützte Inhalte mit geringem Umfang, wenn diese "weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten". Als eine solche geringfügige Nutzung gelten 15 Sekunden eines Films, 15 Sekunden einer Tonaufnahme, 160 Zeichen eines Textes und bis zu 125 Kilobyte eines Fotos oder einer Grafik. Die 50-Prozent-Grenze darf demnach auch bei erlaubten Nutzungen wie Karikatur, Parodie oder Pastiche nicht überschritten werden. Allerdings gelten dann die Größenbeschränkungen nicht.
Erst in den vergangenen Tagen konnten Rechteinhaber noch einige Verschärfungen durchsetzen. So dürfen kurze Auszüge unveröffentlichter Filme sowie Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen komplett beim Hochladen blockiert werden. Dies setzt voraus, dass die Fernsehsender die Inhalte unmittelbar in die Filtersysteme der Internetanbieter einspielen können.
Haftungsrisiko für Nutzer bleibt bestehen
Eine Plattform muss künftig Lizenzvereinbarungen für Inhalte abschließen, die sie "ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt". Das wären bei Youtube beispielsweise Videos und musikalische Werke. Solange die Plattformen die Vorgaben des Gesetzes einhalten, sind sie damit von Schadenersatzansprüchen befreit. Nutzer hingegen können weiter haftbar gemacht werden, wenn sie mit ihren Uploads gegen das Urheberrecht verstoßen haben.
Problematisch an dem Gesetz ist, dass Nutzer direkt beim Upload ihre Inhalte nicht als legal markieren können. Das ist erst nach einer Blockade möglich. "Vertrauenswürdige Rechteinhaber" wiederum haben die Möglichkeit, auch eine geringfügige Nutzung als unzulässig blockieren zu lassen, bevor innerhalb des siebentägigen Beschwerdeverfahrens über die Zulässigkeit entschieden wurde.
EuGH entscheidet über Artikel 17
Sämtliche Regelungen nach Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie stehen jedoch unter einem Vorbehalt, denn die polnische Regierung hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Klage gegen die Uploadfilter eingereicht (Rechtssache C-401/19). Ein juristisches Gutachten im Auftrag der Grünen-Fraktion hält Artikel 17 für grundrechtswidrig.
Eine Entscheidung über die Klage Polens dürfte noch in diesem Jahr fallen. Dann könnte das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das zum 1. August 2021 in Kraft treten soll, komplett ungültig werden.
Das gilt jedoch nicht für die übrigen Artikel des Gesetzes.
Neues Leistungsschutzrecht mit alten Problemen |
Nutzt halt nur nix, wenn diese 5-7% der Sonstigen-Wähler ignoriert werden und der Anteil...
Was soll dir ein VPN helfen? Das System arbeitet so wie youtube content ID. Die kannst...
Ich sehe schon, das ist wieder total fortschrittlich... Auch gesehen, dass es den Verband...
Kann ich mir sehr gut vorstellen. In den USA häufen sich z.B. Hinweise darauf, dass...