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Krankenversicherung

In diesem Jahr gab einige Änderungen rund um gesetzliche Krankenversicherung. Einige davon sind besonders interessant, deshalb gibt es nachfolgend eine Zusammenstellung:

Festkostenzuschuss-Erhöhung beim Zahnersatz
Eine gute Nachrichten gibt es für alle gesetzlich Versicherten für den Zahnersatz. Denn ab Oktober 2020 wird von den gesetzlichen Krankenkassen die Regelversorgung für Brücken, Prothesen, Kronen etc. nicht mehr mit 50, sondern mit 60 Prozent bezuschusst. Wer darüber hinaus sein Zahnarzt-Bonusheft regelmäßig pflegt, kann Zuschüsse bis zu 75 Prozent erwarten. Mit dem Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung und beispielsweise einer Mitgliedschaft bei der HEK (Hanseatische Ersatzkasse) können Versicherte doppelt profitieren:

  • Eine Zahnzusatzversicherung kann den Eigenanteil auf bis zu 0 Prozent reduzieren
  • Durch den Bonus Vorsorge plus kann der Neuabschluss jährlich mit bis zu 144 Euro bezuschusst werden

Anhebung des BAföG-Satzes
Seitdem 1. August 2020 sind die BAföG-Bedarfssätze für Studierende von 744 Euro auf 752 Euro monatlich gestiegen. Damit ändert sich auch die Höhe der Beiträge für versicherungspflichtige Studierende zum 1. Oktober 2020. Der BaföG-Bedarfssatz bildet die Grundlage für den Studentenbeitrag. Die aufgeführten Beiträge gelten auch für versicherungspflichtige Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des zweiten Bildungsweges, freiwillig versicherte Berufsfachschüler sowie Auslandsstudierende.

Am Beispiel einer Mitgliedschaft bei der HEK (Hanseatische Ersatzkasse) ergeben sich ab dem 1. Oktober 2020 folgende Monats-Beiträge:

  • 84,37 Euro zur Krankenversicherung (inklusive aktueller HEK-Zusatzbeitragssatz)
  • 24,82 Euro zur Pflegeversicherung (mit PV-Zuschlag)
  • 22,94 Euro zur Pflegeversicherung (ohne PV-Zuschlag)

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld wird erhöht
Wenn das Kind krank ist, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld. Bis jetzt galt: Pro Kalenderjahr kann jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt, maximal 10 Tage pro Kind geltend machen. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 20 Tage pro Kind. Der Höchstanspruch liegt bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil und pro Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden beträgt der Höchstanspruch 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Das gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren.

Wegen der Corona-Pandemie wurde von der Großen Koalition beschlossen, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht werden soll: Und zwar um weitere 5 Tage pro Elternteil beziehungsweise 10 Tage für Alleinerziehende. Die zusätzlichen Kinderkrankentage gelten vorerst nur für 2020. Ist das Kind krank, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld.

Vorläufige Rechengrößen für 2021
Das Bundeskabinett hat die vorläufigen Bezugsgrößen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2021 bekanntgegeben. Der Bundesrat muss den neuen Rechengrößen noch zustimmen. Mit Änderungen ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen, da die Festlegung der Werte wie in jedem Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erfolgt. Laut Entwurf soll unter anderem die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von derzeit 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro im Monat steigen.

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Quellle: HEK (Hanseatische Ersatzkasse)

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