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Überwachung Gutachter stärkt Verbot der Vorratsdatenspeicherung

Laut EuGH verstößt eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verbindungsdaten gegen EU-Recht. Einige Länder hatten Ausnahmen gefordert. Ein Gutachten spricht sich gegen solche Sonderregelungen aus.
"Begrenzte und differenzierte" Speicherung von Daten

"Begrenzte und differenzierte" Speicherung von Daten

Foto: Matthias Balk/ dpa

Nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters ist eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung auch zur Terrorbekämpfung nicht mit EU-Recht vereinbar. Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona vom Europäischen Gerichtshof hält die Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten nur in sehr engem Rahmen für rechtmäßig, wie aus einem am Mittwoch in Luxemburg veröffentlichten Gutachten hervorgeht (Rechtssachen C-623/17, C-511/18 C-512/18, C-520/18).

Damit stützt der Gutachter ein wichtiges EuGH-Urteil von 2016, mit dem die anlasslose Speicherung der Verbindungsdaten gekippt wurde. Seiner Ansicht nach verstoßen auch die aktuellen Regelungen in Frankreich, Großbritannien und Belgien gegen EU-Recht. Gerichte aus diesen Ländern hatten den EuGH gefragt, ob die fraglichen EU-Regeln auch in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und im Kampf gegen Terror angewendet werden müssten.

Campos Sánchez-Bordona schlägt für derlei Fälle eine "begrenzte und differenzierte" Speicherung von Daten vor. So sollten nur Daten gespeichert werden dürfen, die für die wirksame Verhütung und Kontrolle der Kriminalität sowie für die nationale Sicherheit unerlässlich seien.

Betroffene sollen informiert werden

Zudem sollten sie nur für einen begrenzten Zeitraum gesichert werden dürfen. Dafür solle es dann jedoch genaue Vorschriften geben. So müsse ein Gericht oder eine andere unabhängige Stelle die Freigabe der Daten vorher prüfen, der Betroffene müsse informiert werden und es müssten Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch erlassen werden.

In bestimmten Fällen könnte Campos Sánchez-Bordona jedoch eine weitgehende und allgemeine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung erlaubt sein. Dies sei im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Bedrohung oder einer gefährlichen Ausnahmesituation möglich, die eine offizielle Erklärung des Notstands in einem Land rechtfertige.

Datenschützer und Netzaktivisten kämpfen seit Jahren gegen die Vorratsdatenspeicherung. Sie werteten bereits das Urteil von 2016 als großen Erfolg für das Grundrecht auf Privatheit. Die EU-Staaten beauftragten die EU-Kommission im vergangenen Jahr dennoch damit, ungeachtet des Urteils vom höchsten EU-Recht die Möglichkeiten für eine Vorratsdatenspeicherung auszuloten. Die Brüsseler Behörde soll nach einem Beschluss der Justizminister eine Studie für mögliche Lösungen und etwaige Gesetze vorlegen.

mak/dpa