Garantiebedingungen für Batteriespeicher auf dem Prüfstand

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Die Verbraucherzentrale NRW e.V. als Klägerin begehrte die Unterlassung der Verwendung verschiedener Garantiebestimmungen eines Batteriespeicherherstellers. Unter anderem wurden praxisrelevante Klauseln zur Herstellung eines Online-Zugangs für Updateleistungen durch den Kunden, zum Garantieumfang, zur Pflicht des Kunden, Arbeitskosten im Garantiefall zu tragen, sowie zum Datenschutz gerügt. Das Gericht hielt die Klage in allen Punkten für unbegründet. In keinem der gerügten Fälle stehe der Verbraucherzentrale NRW e.V. ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Garantiebestimmungen zu.

Online-Zugang durch den Kunden

Der Batteriehersteller verwendete unter anderem die branchenweit in einigen Garantiebestimmungen anzutreffende Klausel, nach der Voraussetzung für das Erbringen von Updateleistungen ist, dass online auf den Batteriespeicher zugegriffen werden kann. Die für den Online-Zugang erforderlichen technischen Voraussetzungen hat nach den Garantiebestimmungen der Kunde auf seine Kosten bereit zu stellen und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Eine Begrenzung, zu welchen Zeiten der Online-Zugang verfügbar sein muss, beinhaltete die Klausel nicht.

Das Landgericht hat die Klausel für wirksam erachtet. Die Klausel sei nicht der AGB-Kontrolle nach § 307 ff. BGB unterworfen, ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht gegeben. Dies liegt nach Ansicht des Gerichts darin begründet, dass die Bestimmung nur begrenzt überprüfbar sei. Der Zugriff zur Einrichtung des Onlinezugangs stelle eine Beschreibung von Teilen der von der Beklagten übernommenen Hauptleistungspflicht dar. Bei der Bestimmung, dass der Nutzer selbst die technische Struktur einer Onlineverbindung zu schaffen hat, handele es sich um die Festlegung von technischen Bedingungen für die Erbringung der Leistung und damit um Anspruchsvoraussetzungen. Eine solche Darstellung einer Hauptleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne jedoch nur in Bezug auf die Einhaltung des Transparenzgebotes als besondere Herausformung des Benachteiligungsverbots überprüft werden. Sonstige Verstöße gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB seien hingegen nicht kontrollfähig. Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot erkannte das Gericht nicht.

Beschreibung des Garantiefalls

Praxisrelevant ist zudem die Einschätzung des Gerichts, dass die Beschreibung des Garantiefalls AGB-rechtskonform erfolgt ist. Danach hält eine Garantiebestimmung, nach der der Garantiefall gegeben sei, wenn die Kapazität der Batteriezellen 80 Prozent der Nennkapazität unterschreite oder bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten Leistungsmerkmale festgestellt würden, einer Inhaltskontrolle stand. Hervorzuheben ist insoweit die Beurteilung des Gerichts, dass es im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig sei, eine Garantie abzugeben, die erst greife, soweit ein „Mangel der Substanz oder Gebrauchstauglichkeit ein bestimmtes Maß überschritten ha[be]“. Ausschlaggebend sei, dass die daneben bestehenden Gewährleistungsrechte nicht, auch nicht dem Anschein nach, eingeschränkt würden.

Verhältnis der Garantie zu Mängelgewährleistungsrechten

Die Verbraucherzentrale rügte zudem die folgende Klausel: „Mängelbeseitigungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Verkäufer sowie gesetzliche Produkthaftungsansprüche bleiben von der Garantie unberührt.

Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass die Klausel ein Verstoß gegen §§ 433 bis 445, 476 BGB darstelle und eine unzutreffende Darstellung der Rechtslage die Klausel intransparent mache und sie daher unwirksam sei. Dem folgte das Gericht bedingt. Die Klausel selbst könne zwar unwirksam sein, weil die weiteren Gewährleistungsrechte, wie etwa das Recht zum Rücktritt oder das Recht auf Schadensersatz, nicht genannt werden. Daraus folge jedoch keine Unwirksamkeit des gesamten Vertragswerkes (§ 306 Absatz 1 BGB).

Kosten für Arbeitszeit im Garantiefall und für Updateleistungen

Das Gericht hatte weiterhin eine Klausel zu beurteilen, nach der auch bei Eintritt des Garantiefalls der Verbraucher und Kunde die für den Austausch des defekten Systemteils benötigte Arbeitszeit zu den bei Eintritt des Garantiefalls geltenden Vergütungssätzen zu tragen habe. In der Klausel war zudem vorgesehen, dass der Stundensatz von Zeit zu Zeit oder je nach dem Land, in welchem das entsprechende Produkt aufgestellt sein, angepasst werden kann. Die Verbraucherzentrale NRW rügte, dass mit der die Kostenregelung und der Überwälzung der Kosten die Kardinalpflicht des Garantiegebers aus der Garantie eingeschränkt werde. Die Kosten könnten bei kundenfeindlicher Auslegung beliebig gesteigert werden und ein Mehrwert der Garantie sei nicht mehr erkennbar.

Das Gericht hingegen urteilte, dass bei der Überwälzung der für den Austausch der Batterie anfallenden Arbeitskosten auf den Kunden kein Verstoß gegen AGB-Recht gegeben sei. Die Klausel sei nur insoweit kontrollfähig als fundamental von Erwartungen des Kunden abgewichen würde. Dies sei bei der Überwälzung von Arbeitskosten nicht der Fall. Es liegt nach Ansicht des Gerichts nicht außerhalb jeder Erwartung eines Durchschnittskunden, dass Leistungen, auf die nicht von vornherein ein Anspruch bestehe, nur gegen Zusatzkosten bei der Erfüllung erbracht würden.

Zu demselben Ergebnis kam das Gericht auch hinsichtlich der Pflicht des Kunden, die Kosten für die Arbeitszeit zu übernehmen, die aufgebracht werden müssen, wenn Updates vor Ort durch den Garantiegeber aufgespielt werden müssen.

Datenschutzregelung

Von Bedeutung war zudem die Frage, ob die in der Garantie enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einer Inhaltskontrolle standhalten würden. Nicht vom Gericht beanstandet wurde eine Bestimmung, nach der die im Batteriespeicher generierten Daten zur Effizienzsteigerung, zur laufenden Produktoptimierung sowie zur Produktweiterentwicklung genutzt würden.

Auch die in den Garantiebestimmungen enthaltene Widerspruchslösung, nach der eine ursprünglich erteilte Einwilligung in die Datenverarbeitung jederzeit widerrufen werden könne, verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Danach ist eine Bestimmung unwirksam wenn die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine solche Abweichung von Grundgedanken der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sah das Gericht nicht. So sei insbesondere Bezug genommen worden auf Art. 6 Absatz 1a) DS-GVO, der vorsieht, dass eine Verarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zweck gegeben hat.

Bewertung

Auch Garantiebestimmungen unterliegen, da es sich bei ihnen regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, einer gewissen inhaltlichen Kontrolle. Zwar ist ein Batteriespeicherhersteller, der eine Garantie abgibt und dem Kunden Rechte gewährt, die über die gesetzlich eingeräumten Rechte hinausgehen, bei der Ausgestaltung der Rechte grundsätzlich frei. Die Freiheit des Herstellers beschränkt sich aber auf das Ob und den Umfang der Garantie. Den Umfang der Garantie ergänzende Bestimmungen, die die Art und Weise der Leistungserbringung und Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, sind dagegen nicht einer Inhaltskontrolle entzogen, sondern kontrollfähig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 – Az. VIII ZR 293/10, Rn. 16).

Das LG München zeigte sich insoweit in Bezug auf die Ausgestaltung von Garantiebestimmungen für Batteriespeicher im Detail gegenüber dem Hersteller großzügig und stellte keinen einzigen Verstoß gegen das AGB-Recht fest. Die Entscheidung ist daher ein Mutmacher für Batteriespeicherhersteller, die bei der zukunftsgerichteten Gestaltung von Garantiebestimmungen eher risikomindernd agieren wollen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Der Schritt der Verbraucherzentrale NRW, voll umfassend Berufung einzulegen, ist dabei sowohl aus Verbraucherschutzgesichtspunkten als auch aus Sicht der Batteriehersteller zu begrüßen. Denn die anstehende Beurteilung zentraler Garantiebestimmungen durch das OLG München – oder sogar im Anschluss durch den Bundesgerichtshof – wird der Branche ein höheres Maß an Rechtssicherheit bringen als es das Urteil des LG München zu leisten vermag. Dies gilt sowohl für die Bestimmung des Garantieumfangs als auch für Zahlungspflichten des Kunden. Der Ausgang der nächsten Instanz darf also mit Spannung erwartet werden.

— Die Autoren —

Florian Valentin ist promovierter Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei von Bredow Valentin Herz. Er berät zu allen Rechtsfragen rund um Erzeugung, Speicherung, Lieferung und Verbrauch von Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Energien, insbesondere auch zu innovativen Geschäftsmodellen wie z.B. Smart Grids oder Elektromobilität. Studium, Referendariat und Promotion absolvierte er in München, Paris, Berlin, Bologna und Köln. Neben seiner Dissertation hat er ein Fachbuch und zahlreiche Aufsätze zum Recht der Erneuerbaren Energien veröffentlicht. Seit der 4. Auflage kommentiert Florian Valentin eine Reihe von Paragraphen im EEG-Kommentar Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus. Er hält regelmäßig Vorträge zu seinem Fachgebiet.

David Reichwein ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei von Bredow Valentin Herz. Er ist spezialisiert auf die Gestaltung und Prüfung von Energielieferverträgen. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist die Beratung innovativer und dezentraler Energiekonzepte sowie die Beratung zu Rechtsfragen im Bereich der Energiespeicherung. Bereits seit dem Studium hat er sich mit dem Klimaschutzrecht und dem Recht der erneuerbaren Energien befasst. Seit dem Jahr 2016 ist er in diesem Bereich als Rechtsanwalt tätig, zunächst in einer deutschen Großkanzlei und seit Mitte 2018 bei von Bredow Valentin Herz Rechtsanwälte. https://www.vbvh.de/

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