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Niederlage für Presseverleger Europäischer Gerichtshof kassiert deutsches Leistungsschutzrecht

Google muss deutschen Verlagen vorerst keine Lizenzgebühren für Artikelausschnitte auf Google News zahlen. Das deutsche Leistungsschutzrecht ist aufgrund eines Formfehlers der Bundesregierung nicht anwendbar.
Im Streit um das deutsche Leistungsschutzrecht hat Google einen Teilsieg errungen

Im Streit um das deutsche Leistungsschutzrecht hat Google einen Teilsieg errungen

Foto: Martin Gerten / DPA

Das 2013 eingeführte deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekippt worden. Es sei nicht anwendbar, da die Bundesregierung den Entwurf nicht vorab an die EU-Kommission übermittelt habe, stellten die Richter am Donnerstag fest.

Das Gericht folgte der Einschätzung seines Generalanwalts vom Dezember 2018, dass das deutsche Leistungsschutzrecht speziell Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft betraf. In diesen Fällen ist gemäß einer EU-Richtlinie eine vorherige Notifizierung der Kommission vorgesehen.

Die Bundesregierung war hingegen der Ansicht, dass das Leistungsschutzrecht nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft zielte.

Streit um Snippets geht weiter

Der EuGH war 2017 vom Berliner Landgericht eingeschaltet worden. Auslöser war ein Verfahren, in dem die Verwertungsgesellschaft VG Media Schadensersatz von Google verlangt. Die VG Media vertritt dabei viele Presseverlage in Deutschland.

Google weigert sich, den Verlagen eine Vergütung dafür zu zahlen, dass es auf Google News kurze Auszüge aus Presseartikeln darstellt (sogenannte Snippets) und diese auf die Quellen verlinkt. Das Unternehmen argumentiert, es lotse Nutzer auf die Website der Verlage, wovon sie durch steigende Werbeeinnahmen profitierten.

Im August 2014 hatten etliche Verlage innerhalb der VG Media eine "Gratiseinwilligung" an Google erteilt, weil sie sonst nicht mehr mit Snippets in Suchergebnissen dargestellt worden wären. Im Gesetz heißt es, nur "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" dürften von Suchmaschinen frei verwendet werden. Darüber, wie lang ein Snippet nach dieser Formulierung sein kann, wird nach wie vor gestritten.

Inzwischen ist mit der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie ein europäisches Leistungsschutzrecht auf den Weg gebracht worden. Eine Umsetzung in deutsches Recht hat die Bundesregierung aber noch nicht vorgenommen, sie hat dafür bis 2021 Zeit.

sop/pbe/Reuters