Google-Urteil: Anklicken von Datenschutzerklärung ist keine Einwilligung
Verbraucherschützer haben erfolgreich gegen Datenschutzerklärungen und Nutzungsbedingungen bei Google geklagt. Dem Urteil zufolge reicht ein pauschales Anklicken einer Datenschutzerklärung nicht aus.
Das Kammergericht Berlin hat zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Suchmaschinenkonzerns Google für unzulässig erklärt. Dem Urteil zufolge sei die im Jahr 2012 verwendete Datenschutzerklärung "zum großen Teil rechtswidrig", teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) am 16. April mit (Az.: 23 U 268/13). Außerdem seien zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Konzerns unwirksam, die von Google in gleicher oder ähnlicher Form bis heute genutzt würden. "Es wird höchste Zeit, dass Google Verbraucherrechte und Datenschutz endlich ernst nimmt und seine Bedingungen fair und transparent gestaltet", sagte Rechtsreferent Heiko Dünkel vom VZBV.
Das Kammergericht bestätigte damit ein Urteil des Berliner Landgerichts vom November 2013. Dem damaligen Urteil zufolge waren 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen unbestimmt formuliert und schränkten die Rechte der Verbraucher unzulässig ein.
Überprüfung nach der DSGVO
Die Überprüfung des Urteils dauerte auch deshalb so lange, weil das Kammergericht die im Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung zum Maßstab genommen hat. Das Gericht begründet dieses Vorgehen damit (PDF), dass sich die Klage aufgrund der Unterlassungsforderung "auf eine zukünftige Handlung" von Google richte.
Dem Urteil zufolge "kann die bloße einseitige Verlautbarung bestimmter Datenverarbeitungspraktiken durch einen Klauselverwender keine Einwilligung des Betroffenen darstellen. (...) Das Ankreuzen des Kästchens mit dem Text: 'Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen' kann, wie ausgeführt, nicht als Einwilligung verstanden werden." Denn "die Erklärung, etwas gelesen zu haben, bedeutet nicht ohne Weiteres auch eine Billigung des Gelesenen". Anders als das Landgericht erkennt das Kammergericht darin keine Einwilligung in die Erklärung.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Bestimmungen aus der Datenschutzerklärung "als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, weil sie beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, dass er, ob er wolle oder nicht, die in der Datenschutzerklärung beschriebene Praxis zu dulden habe", wenn er die Dienste von Google nutze. Daher gehe der Hinweis über eine bloße Unterrichtung der Nutzer hinaus.
Der Konzern behielt sich in zwölf Nutzungsbedingungen vor, sämtliche in seinen Diensten eingestellten Nutzerdaten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste einzustellen. Nur wenn es "vernünftigerweise möglich" sei, werde der Nutzer zuvor über die Änderung des Dienstes informiert. Zudem gab sich Google das Recht, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. In der Datenschutzerklärung hatte sich Google das Recht vorbehalten, "möglicherweise" gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder "unter Umständen" personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen.
Das Kammergericht Berlin ließ eine Revision des Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu. Nach Angaben des VZBV hat Google inzwischen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.
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