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Non-Profit/Gemeinnützigkeit 1/19

Newsletter zu Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich

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1/<br />

20<strong>19</strong><br />

<strong>Non</strong>-<strong>Profit</strong>/<strong>Gemeinnützigkeit</strong><br />

Newsletter zu Entwicklungen im <strong>Gemeinnützigkeit</strong>sbereich<br />

Umsatzsteuer<br />

/ Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei gemischter<br />

Leistung?<br />

Ertragsteuer<br />

/ Umqualifizierung einer Spende in eine VGA<br />

Fundraising & Philanthropie<br />

/ Geld ohne Sinn macht unglücklich<br />

Sonstiges<br />

/ Gesetzesinitiative zur Erhöhung des Übungsleiterund<br />

Ehrenamtsfreibetrages und zur Umsatzfreigrenze<br />

bei wGB gescheitert


B / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

der Gesetzgeber hat dem <strong>Gemeinnützigkeit</strong>srecht kein Weihnachtsgeschenk gemacht: Weder wurde<br />

die gemeinnützigkeitsrechtliche Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe noch die Übungsleiter-<br />

und Ehrenamtspauschale angehoben.<br />

Dafür erscheint unser <strong>Gemeinnützigkeit</strong> Rundschreiben in neuem Gewand. Im Übrigen bietet Ihnen<br />

das vorliegende Rundschreiben eine thematisch abwechslungsreiche Zusammenstellung der Themen<br />

aus Rechtsprechung und Verwaltung. Über Anregungen und Feedback freuen wir uns.<br />

Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre!<br />

Heide Bley<br />

Rechtsanwältin · Steuerberaterin · Partnerin<br />

heide.bley@schomerus.de<br />

Tel. 040 / 37601-2342<br />

Inhalt<br />

GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

3 / KG-Beteiligung fällt nicht in die<br />

Vermögensverwaltung<br />

4 / Spenden an ausländische NPOs:<br />

Struktureller Inlandsbezug einfach zu erfüllen<br />

5 / Vorläufige Anerkennung der <strong>Gemeinnützigkeit</strong><br />

betrifft nur Satzungsbestimmungen<br />

5 / Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen bei<br />

vorübergehender Unterbringung<br />

5 / Wann erteilt das Finanzamt Auskunft über die<br />

<strong>Gemeinnützigkeit</strong><br />

6 / Steuerliche Behandlung von Sammlungen von<br />

Pfandflaschen<br />

6 / Abgrenzung zwischen Wertpapierhandel und<br />

Vermögensverwaltung<br />

ERTRAGSTEUER<br />

7 / Aktualisierung des Erlasses zum Übungsleiterfreibetrag<br />

§ 3 Nr. 26 EStG<br />

7 / Umqualifizierung einer Spende in eine VGA bei<br />

besonderem Näheverhältnis zwischen der<br />

Empfängerstiftung und den Gesellschaftern der<br />

spendenden Gesellschaft<br />

8 / Bewertung von Kunstspenden –<br />

Sachzuwendungen<br />

UMSATZSTEUER<br />

8 / Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei<br />

gemischter Leistung?<br />

SONSTIGES<br />

8 / Gesetzesinitiative zur Erhöhung des Übungsleiter-<br />

und Ehrenamtsfreibetrages und zur<br />

Umsatzfreigrenze bei wGB gescheitert<br />

9 / gGmbH erbt Einzelunternehmen: Wo wird<br />

besteuert?<br />

9 / Entschließung des Bundesrates „Transparenzgebot<br />

bei der Auslandsfinanzierung von gemeinnützigen<br />

Körperschaften“<br />

10 / Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist<br />

FUNDRAISING & PHILANTHROPIE<br />

11 / Geld ohne Sinn macht unglücklich


GEMEINNÜTZIGKEIT / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / 3<br />

GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

KG-Beteiligung fällt nicht in die Vermögensverwaltung<br />

Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter<br />

als Mitunternehmer anzusehen ist, begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf unter Bezugnahme auf die gängige Rechtsprechung des BFH (BFH Urteile<br />

vom 18.02.2016 VR 60/13 und vom 25.05.2011 IR 60/10) mit Urteil vom 18.12.2017 (Az.: 6 K 1598/16 K) entschieden.<br />

Im konkreten Fall hat das Finanzamt für die Einkünfte der<br />

Stiftung aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG Körperschaftsteuer<br />

mit der Begründung festgesetzt, bei der<br />

Beteiligung handle es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb.<br />

Die Stiftung vertrat hingegen die Auffassung, dass vorliegend<br />

kein Unternehmerrisiko gegeben sei, da dieses stets die Teilhabe<br />

am Verlust der Gesellschaft voraussetze. Eine Nachschussverpflichtung<br />

der Stiftung als Kommanditistin sei nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

jedoch gerade ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Darüber hinaus fehle es überdies an der Unternehmerinitiative,<br />

da dem Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich<br />

entzogen sei und die Stiftung daher nicht an unternehmerischen<br />

Entscheidungen teilnehmen könne. Es sei vorliegend<br />

daher kein Unterschied zu der Beteiligung eines Minderheitsaktionärs<br />

an einer börsengehandelten AG erkennbar, welche jedoch<br />

üblicherweise der steuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet<br />

werde.<br />

Dieser Argumentation ist das FG Düsseldorf in dem hier zitierten<br />

Urteil nicht gefolgt. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

begründe nach ständiger Rechtsprechung des BFH in der<br />

Regel, wer als steuerbefreite Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

im Sinne des § 15 EStG erzielt. Hierzu zähle auch die<br />

Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft im<br />

Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, bei der der Gesellschafter<br />

als Mitunternehmer anzusehen ist (BFH, Urteile vom 18.02.2016<br />

VR 60/13; Urteil vom 25.05.2011 IR 60/10). Mitunternehmer sei<br />

derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative<br />

entfalte und Mitunternehmerrisiko trage.<br />

Mitunternehmerinitiative bedeute dabei vor allem Teilnahme<br />

an unternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend hierfür sei<br />

schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten,<br />

die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten<br />

angenähert seien, die den Kommanditisten nach dem HGB zustehen,<br />

oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten<br />

nach § 716 Abs. 1 BGB entsprächen. Eine Mitunternehmerinitiative<br />

sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Ausübung der<br />

Mehrheitsmacht durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüber<br />

der Minderheit eingeschränkt sei. Mitunternehmer sei hiernach<br />

nicht, wer vom persönlich haftenden Gesellschafter ohne weiteres<br />

zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden<br />

könne. Vorliegend könne die Stiftung nur aus wichtigem Grund<br />

zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

Darüber hinaus trage die Stiftung auch Mitunternehmerrisiko.<br />

Zwar hafte die Stiftung nicht für die Verluste der Gesellschaft.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung genüge für die Annahme eines<br />

ausreichenden Mitunternehmerrisikos eines Kommanditisten jedoch,<br />

wenn er im Fall der Auflösung der KG an den stillen Reserven<br />

und dem Geschäftswert beteiligt wird. Diese Voraussetzung<br />

sei vorliegend erfüllt.<br />

Da die Stiftung somit gewerbliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

i.S.d. § 15 EStG erzielte, unterhielt sie nach Auffassung des<br />

FG Düsseldorf mit ihrer Beteiligung an der KG einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO. Dem stehe auch<br />

nicht entgegen, dass es sich vorliegend nicht um eine klassische<br />

unternehmerische Beteiligung, sondern um ein Finanzanlageprodukt<br />

handele, dass durch Banken vertrieben und in das Gesamtvermögenskonzept<br />

eines Anlegers eingebunden werde.


4 / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

Spenden an ausländische NPOs:<br />

Struktureller Inlandsbezug einfach zu erfüllen<br />

An die Voraussetzungen des strukturellen Inlandsbezugs nach § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG sind keine hohen Anforderungen<br />

zu stellen. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 22.03.2018 (Az. X R 5/16).<br />

Im konkreten Fall hatte der BFH darüber zu entscheiden,<br />

ob die Zuwendung einer inländischen Person an eine griechischkatholische<br />

Pfarrgemeinde in Rumänien als abzugsfähige<br />

Spende angesehen werden kann. Die Klägerin hatte der<br />

Pfarrgemeinde insgesamt 15.000 € zugewendet. Für die Unterstützung<br />

wurde der Name der Klägerin in den Fuß des Altars eingraviert.<br />

Zudem werde der Name der Klägerin bei jeder Messe,<br />

die in der Kirche abgehalten wird, im Rahmen der Fürbitten erwähnt.<br />

Über die Zuwendung erschien in der örtlichen Presse ein<br />

Artikel, in dem das Engagement der Klägerin als Spenderin aus<br />

Deutschland namentlich erwähnt wurde.<br />

Das Finanzamt ließ die Spenden nicht zum Abzug zu, da der<br />

nach § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche strukturelle Inlandsbezug<br />

fehle und darüber hinaus die vorgelegten Zuwendungsbestätigungen<br />

nicht ordnungsgemäß seien. Es sei nicht ersichtlich,<br />

dass die Tätigkeit der rumänischen Pfarrgemeinde einen Bezug<br />

zu Deutschland habe. Der Hinweis auf eine einzelne deutsche<br />

Spenderin sei nicht ausreichend, zumal im Rahmen der Gottesdienste<br />

voraussichtlich nur der Name der Spenderin, nicht jedoch<br />

ihre Herkunft genannt werde.<br />

Das zuständige Finanzgericht gab der Klage statt. § 10b Abs.<br />

1 Satz 6 EStG sei in verfassungs- und unionsrechtlich gebotener<br />

Weise so auszulegen, dass die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers<br />

zum Ansehen Deutschlands beitragen könne, wenn der Beitrag<br />

zur Ansehenssteigerung nicht evident ausgeschlossen sei.<br />

Bei einer ausländischen Organisation, die nachgewiesen habe,<br />

dass sie nach deutschem Recht gemeinnützig sei, könne ohne<br />

weitere Prüfung auch von einer möglichen Ansehenssteigerung<br />

ausgegangen werden. Ferner seien auch die übrigen Voraussetzungen<br />

für den Spendenabzug gegeben. Insbesondere sei zwischen<br />

den Parteien nicht streitig, ob es sich bei der rumänischen<br />

Pfarrgemeinde um eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

handele.<br />

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Feststellung<br />

des Finanzgerichts sei nicht ausreichend, um die Frage, ob es<br />

sich bei der Pfarrgemeinde um eine juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts handelt, verlässlich auf der Grundlage des rumänischen<br />

Rechts beurteilen zu können.<br />

Der Spendenabzug sei vorliegend allerdings nicht deswegen<br />

zu versagen, weil das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland<br />

nicht gefördert werde. Hierbei bedürfe es keiner spürbaren oder<br />

messbaren Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands. Bei in<br />

Deutschland ansässigen Organisationen werde ein möglicher<br />

Beitrag zum Ansehen Deutschlands – ohne besonderen Nachweis<br />

– bereits dadurch erfüllt, dass sie sich personell, finanziell,<br />

planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger,<br />

mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Ausland<br />

beteiligten (Indizwirkung). Demzufolge reiche bereits eine finanzielle<br />

Beteiligung einer inländischen Forschungseinrichtung aus,<br />

um den Inlandsbezug zu erfüllen. Aus diesem Grund sei es naheliegend,<br />

dass dies auch für die finanzielle Unterstützung einer<br />

ausländischen gemeinnützigen Einrichtung durch eine inländische<br />

Privatperson gilt.<br />

Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass eine<br />

inländische gemeinnützige Einrichtung im Gegensatz zu einer<br />

inländischen Privatperson unmittelbar im Ausland tätig werde<br />

und damit das gemeinnützige Engagement mit dem Bezug<br />

zu Deutschland auch nach außen hin offenkundig werde. Vielmehr<br />

habe auch eine inländische gemeinnützige Einrichtung die<br />

Möglichkeit, als sogenannte Mittelbeschaffungskörperschaft im<br />

Sinne des § 58 Nr. 1 AO ausländische Körperschaften bei deren<br />

Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu unterstützen. Es sei daher<br />

kein Grund ersichtlich, eine (abzugsfähige) Spende an eine<br />

inländische gemeinnützige Körperschaft, die die Mittel einer im<br />

Ausland ansässigen Körperschaft zur Erfüllung eines bestimmten<br />

gemeinnützigen Zwecks überlässt, und eine (nicht abzugsfähige)<br />

Spende, die dieser ausländischen Einrichtung, die die Voraussetzungen<br />

der §§ 51 ff. AO und § 10b EStG erfüllt, direkt von einem<br />

Spender zugewendet wird, ungleich zu behandeln.


GEMEINNÜTZIGKEIT / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / 5<br />

GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

Vorläufige Anerkennung der<br />

<strong>Gemeinnützigkeit</strong> betrifft<br />

nur Satzungsbestimmungen<br />

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem<br />

Urteil vom 05.03.2018 entschieden, dass Gegenstand<br />

der vorläufigen Prüfung nach § 60a AO allein die<br />

satzungsmäßigen Anforderungen sind, nicht hingegen<br />

die (zu erwartende) tatsächliche Geschäftsführung.<br />

In einem eigenständigen Feststellungsverfahren wird neu<br />

gegründeten Organisationen die Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen<br />

Anforderungen bestätigt. In diesem<br />

Verfahren prüft das Finanzamt das Vorliegen der satzungsmäßigen<br />

Voraussetzungen, also die Verfolgung eines steuerbegünstigten<br />

Zwecks sowie die Einhaltung der zwingenden Vorgaben<br />

der steuerlichen Mustersatzung. Auf Grundlage dieses Feststellungsbescheids<br />

nach § 60a AO kann die Körperschaft bereits<br />

Spenden empfangen und Spendenbescheinigungen ausstellen.<br />

Im Streitfall vor dem FG Baden Württemberg ging es um eine<br />

islamische Religionsgemeinschaft, die nach ihrer Neugründung<br />

zunächst die vorläufige <strong>Gemeinnützigkeit</strong> vom Finanzamt bescheinigt<br />

bekam. Aufgrund des Auftritts eines umstrittenen Predigers<br />

befürchtete das Finanzamt, dass sich die tatsächliche Geschäftsführung<br />

der Organisation rechtswidrig darstellen würde.<br />

Das FG Baden Württemberg vertrat jedoch die Auffassung,<br />

dass das Feststellungsverfahren nach § 60a AO allein die Prüfung<br />

der satzungsmäßigen Anforderungen umfasse.1 Die tatsächliche<br />

Geschäftsführung (Tatsachenermittlung) der Organisationen<br />

wird in einem zweiten Schritt, dem Veranlagungsverfahren<br />

durchgeführt. 1<br />

GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen<br />

bei vorübergehender<br />

Unterbringung<br />

Das Bundesfinanzministerium hat für die Veranlagungszeiträume<br />

2014 bis 2018 steuerliche Billigkeitsmaßnahmen<br />

bei bestimmten vorübergehenden<br />

Unterbringungsmaßnahmen gewährt (BMF-Schreiben v.<br />

20.11.2014, DStR 2014, 2462). Gegenstand der damaligen Verfügung<br />

war, dass die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen<br />

und Asylbewerbern grundsätzlich als Zweckbetrieb<br />

im Sinne des § 65 AO oder § 66 AO zu behandeln ist, wenn<br />

die Entgelte für die Unterbringung aus öffentlichen Kassen gezahlt<br />

werden. Die zeitliche Befristung der Regelung ist nunmehr<br />

bis Ende 2021 verlängert worden (BMF-Schreiben v. 31.07.2018<br />

– IV C 2-S 2730/15/10001).<br />

GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

Wann erteilt das Finanzamt<br />

Auskunft über die<br />

<strong>Gemeinnützigkeit</strong><br />

Das Bundesministerium der Finanzen hat am<br />

12.01.2018 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung<br />

(AEAO) an die Datenschutz-Grundverordnung<br />

und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der<br />

AO mit Wirkung ab dem 25.05.2018 angepasst. 2<br />

Der AEAO zu § 30 – Steuergeheimnis wurde geändert.<br />

Stehen Leistungen in Konkurrenz zu einer<br />

gemeinnützigen Organisation, kann der Steuerpflichtige<br />

vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit wel-<br />

1 FG Baden-Württemberg Urteil v. 05.03.2018, 10 K 3622/16 = BeckRS 2018, 14376<br />

2 BMF, Schreiben v. 12.01.2018 – IV A 3 – S 0062/18/10001 2018/0001329 = BStBl. I 2018, 175


6 / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

chem Steuersatz vergleichbare Umsätze beim Konkurrenten erfasst<br />

worden sind.<br />

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen nach § 30 Abs. 4<br />

Nr. 1 AO erfüllt sein:<br />

• Der Steuerpflichtige legt substantiiert und glaubhaft dar,<br />

durch die unzutreffende Besteuerung des Konkurrenten konkret<br />

feststellbare und spürbare Wettbewerbsnachteile zu erleiden,<br />

• und gegen die Steuerbehörde kann mit Aussicht auf Erfolg<br />

eine Konkurrentenklage erhoben werden.<br />

Das Steuergeheimnis stehe dem nicht entgegen, wenn Leistungen<br />

einer gemeinnützigen Organisation möglicherweise unzutreffend<br />

mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert worden<br />

sind, weil die Organisation ihre Umsätze nicht im Rahmen eines<br />

begünstigten Zweckbetriebs erbracht hat, da eine steuerschädliche<br />

Konkurrenzsituation zu Gewerbetreibenden bestanden hat.<br />

Dann können Wettbewerbsnachteile insbesondere entstehen,<br />

wenn die Kunden im Wesentlichen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

sind.<br />

Nach der neuen Verwaltungsauffassung sind Auskünfte über<br />

die Besteuerung Dritter zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage<br />

grundsätzlich zulässig. In der Auskunft erfolgen allerdings nur<br />

Angaben über die Art und Weise der Besteuerung der für die Konkurrenzsituation<br />

relevanten Umsätze, nicht aber über die Höhe<br />

der Umsätze und die hierauf festgesetzte Steuer.1 Dabei ist zu beachten,<br />

dass die betroffene gemeinnützige Organisation gehört<br />

werden soll.<br />

GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

Steuerliche Behandlung<br />

von Sammlungen von<br />

Pfandflaschen<br />

GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

Abgrenzung zwischen<br />

Wertpapierhandel und<br />

Vermögensverwaltung<br />

Das FG Hessen 4 hat in einem Beschluss einer gemeinnützigen<br />

GmbH die <strong>Gemeinnützigkeit</strong> entzogen, da<br />

es die Auffassung vertrat, dass der überwiegende Teil<br />

der Geschäftsführung darauf gerichtet gewesen sei,<br />

Aktiengeschäfte durchzuführen.<br />

In dem zu entscheidenden Fall wurde eine gemeinnützige<br />

GmbH zur Förderung von Kunst und Kultur gegründet. Die<br />

gGmbH erwarb in großem Umfang Wertpapiere von ausländischen<br />

Anteilseignern durch Fremdfinanzierung. Die gGmbH<br />

vereinnahmte die Dividenden und verkaufte anschließend die<br />

Wertpapiere wieder an die bisherigen Anteilseigner zurück.<br />

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die gemeinnützigen<br />

Zwecke gegenüber dem Wertpapierhandel einen untergeordneten<br />

Zweck einnahmen. Die gGmbH sei vielmehr durch<br />

den umfangreichen Wertpapierhandel gewerblich tätig geworden.<br />

Die Voraussetzungen der Vermögensverwaltung seien nicht<br />

mehr gegeben. Die gGmbH hat Nichtzulassungsbeschwerde<br />

beim BFH eingelegt, um die Revision zu erzwingen.<br />

Dieser (extreme) Fall verdeutlicht, dass zumindest bei einer<br />

Fremdfinanzierung der Wertpapiere eine Grenze zum gewerblichen<br />

Handel überschritten sein kann.<br />

Die OFD Frankfurt 3 hat mit einer bundesweit abgestimmten<br />

Verfügung zusammengefasst, welche<br />

Sammelverfahren es im Zusammenhang mit<br />

Pfandflaschen gibt. Die Verfügung erläutert, wann eine gemeinnützige<br />

Einrichtung die Einnahmen aus der Sammlung versteuern<br />

muss bzw. welche Zuwendungsbestätigungen auszustellen sind.<br />

3 OFD Frankfurt a. M. Schreiben vom 16.05.2018, Az. S0183A-46-St53<br />

4 Beschluss vom 17.08.2018, Az. 4V1131/17


GEMEINNÜTZIGKEIT / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / 7<br />

ERTRAGSTEUER<br />

Aktualisierung des Erlasses<br />

zum Übungsleiterfreibetrag<br />

§ 3 Nr. 26 EStG<br />

Die OFD Frankfurt hat ihre umfassende Verfügung zu<br />

den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG aktualisiert.<br />

Der Erlass gibt einen umfassenden Überblick über<br />

die Voraussetzungen der Steuerbefreiung mit zahlreichen<br />

Beispielen. In der neuesten Aktualisierung 5 sind<br />

Änderungen zu Behindertentransporten und Helfer im<br />

Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes formuliert<br />

worden:<br />

Bei den Behindertentransporten wurden bislang 50 %<br />

der Vergütung der Fahrer und Beifahrer steuerbefreit<br />

im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG behandelt. Es wurde dabei<br />

unterstellt, dass in der Regel die Tätigkeit zu gleichen Teilen<br />

auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs (keine Vergünstigung)<br />

und die Betreuung behinderter Menschen (steuerbegünstigte Tätigkeit)<br />

entfällt. In der Verfügung wird nunmehr klargestellt, dass<br />

wenn der Fahrer und der Beifahrer verbindlich die Aufgaben festgelegt<br />

haben und nur einer die Betreuungstätigkeit übernimmt,<br />

so ist diese Betreuungstätigkeit zu 100 % in den Grenzen des § 3<br />

Nr. 26 EStG steuerbefreit.<br />

Bei Helfern im Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes galt<br />

bislang, dass die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG für die<br />

gesamte Vergütung gewährt wurde, da Bereitschaftszeiten wie<br />

aktive Tätigkeiten behandelt wurden. Nunmehr konkretisiert die<br />

Finanzverwaltung, dass die Bereitschaftszeiten nicht begünstigt<br />

sind, wenn dort ausschließlich Notrufe entgegengenommen und<br />

weitergeleitet werden. Das Entgegennehmen der Alarmanrufe<br />

und die Betreuung der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst sind<br />

dagegen steuerbegünstigt.<br />

ERTRAGSTEUER<br />

Umqualifizierung einer<br />

Spende in eine VGA bei<br />

besonderem Näheverhältnis<br />

zwischen der Empfängerstiftung<br />

und den<br />

Gesellschaftern der<br />

spendenden Gesellschaft<br />

Kann eine Stiftung eine nahestehende Person zu den<br />

Stiftern sein? Kann sich durch eine Zuwendung einer<br />

GmbH, deren Gesellschafter die Stifter sind, an die Stiftung<br />

eine VGA ergeben? Das FG Köln bejaht dies.<br />

In dem vom FG Köln zu entscheidenden Fall spendete eine<br />

GmbH Kunstwerke an eine Stiftung. Die Gesellschafter der<br />

GmbH waren mehrheitlich die Stifter.<br />

Die GmbH machte für die Zuwendungen an die Stiftung den<br />

Betriebsausgaben- bzw. den Spendenabzug geltend. Das FG<br />

Köln qualifizierte die Zuwendung in eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

an die Gesellschafter um. Es versagte den Spendenabzug.<br />

Als Begründung führte das Gericht an, dass die Stiftung<br />

eine nahestehende Person im Verhältnis zu den Gesellschaftern<br />

der GmbH sei. Eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahestehende<br />

Person setze nicht voraus, dass die Zuwendung einen<br />

Vorteil für die Gesellschafter selbst zur Folge habe. Die Revision<br />

gegen das Urteil des FG Köln ist anhängig. Es bleibt abzuwarten,<br />

ob der BFH bestätigen wird, ob eine Stiftung, die eine verselbstständigte<br />

Vermögensmasse darstellt, wirklich als eine nahestehende<br />

Person beurteilt werden kann.<br />

5 OFD Frankfurt Verfügung vom 09.05.2018 Az S2245A-002-St213


8 / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

ERTRAGSTEUER<br />

Bewertung von Kunstspenden<br />

– Sachzuwendungen<br />

In einer Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen 6 sind<br />

die Grundsätze zu der Bewertung von Kunstspenden<br />

zusammengefasst.<br />

Eine Kunstspende richtet sich grundsätzlich nach dem<br />

Händler-Einkaufspreis. Ist ein solcher nicht bekannt,<br />

kann ein Wertgutachten oder aber bekanntgewordene<br />

Verkäufe herangezogen werden. Wird das Kunstwerk unmittelbar<br />

vor der Zuwendung aus einem Betriebsvermögen entnommen,<br />

so ist der Buchwert maßgeblich, wenn der Spender von<br />

dem sog. Buchwertprivileg Gebrauch macht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz<br />

4 EStG). Gehört das Kunstwerk zum steuerlichen Privatvermögen<br />

und ist nicht steuerverhaftet, so ist der gemeine Wert (Marktwert)<br />

zu ermitteln. Ist dagegen das Kunstwerk steuerverhaftet, können<br />

höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt<br />

werden.<br />

UMSATZSTEUER<br />

Unterschiedliche Umsatzsteuersätze<br />

bei gemischter<br />

Leistung?<br />

Gemeinnützige Einrichtungen erbringen häufig gemischte<br />

Leistungen, die umsatzsteuerlich unterschiedlich<br />

zu würdigen sind, z. B. weil die eine Leistung umsatzsteuerpflichtig<br />

ist und die andere umsatzsteuerbefreit ist,<br />

oder weil die Leistungen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen<br />

unterliegen. Dies gilt dann nicht, wenn es sich<br />

um eine einheitliche Leistung handelt und die „Nebenleistung<br />

das Schicksal der Hauptleistung“ teilt.<br />

6 OFD NRW vom 17.07.2018, DB 2018, 2468<br />

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden,<br />

dass bei einem Rundgang durch ein Fußballstadion<br />

mit einem Stadionbesuch und einem Museumsbesuch<br />

eine einheitliche Leistung vorliege. Eine Aufteilung<br />

der Umsätze nach Stadionbesuch und Museumsbesuch sei nicht<br />

möglich, da es sich um eine Dienstleistung aus zwei Bestandteilen<br />

handele, bei dem der Stadionrundgang der Hauptbestandteil<br />

und der Museumsbesuch der Nebenbestandteil sei. Beide Leistungen<br />

ergeben in Summe eine einheitliche Leistung, die dem<br />

gleichen Steuersatz unterworfen werden müsse.<br />

Es ist in der Praxis somit wichtig zu überprüfen, ob noch eine<br />

Aufteilung der Leistung vor dem Hintergrund der neuen EuGH<br />

Rechtsprechung möglich ist oder ob es sich um eine einheitliche<br />

Leistung handelt. Dies wird man nur im Einzelfall entscheiden<br />

können. Ein Indiz für trennbare Leistungen liegt dann vor, wenn<br />

Leistungen getrennt angeboten werden und unterschiedlichen<br />

Preisen unterliegen.<br />

SONSTIGES<br />

Gesetzesinitiative zur Erhöhung<br />

des Übungsleiterund<br />

Ehrenamtsfreibetrages<br />

und zur Umsatzfreigrenze<br />

bei wGB gescheitert<br />

Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als<br />

Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sind<br />

unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00<br />

jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG).<br />

Dasselbe gilt für Vergütungen an Personen, die<br />

nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen<br />

oder die nebenberuflich die Pflege alter,<br />

kranker oder behinderter Menschen übernehmen. Der Bundesrat<br />

hat im Sommer eine Gesetzesinitiative behandelt, die die Anhebung<br />

der Übungsleiterpauschale und weitere Maßnahmen zum


GEMEINNÜTZIGKEIT / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / 9<br />

Gegenstand hat (BR-Drucksache 309/18 v. 27.06.2018). Der Bundesrat<br />

hatte empfohlen, die Pauschalen und die Umsatzgrenzen<br />

für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu erhöhen. Der Bundestag<br />

hat diese Empfehlung nicht angenommen.<br />

SONSTIGES<br />

gGmbH erbt Einzelunternehmen:<br />

Wo wird besteuert?<br />

Die Finanzverwaltung wurde zu folgendem Sachverhalt<br />

befragt: Ein Einzelunternehmen soll unentgeltlich<br />

– im Erbwege – von einer natürlichen Person auf eine<br />

gemeinnützige GmbH übergehen. An der Kapitalgesellschaft<br />

als Erbin sind keine Familienangehörigen<br />

oder andere nahestehende Personen des Erblassers<br />

beteiligt. Für die im Einzelunternehmen nicht entnommenen<br />

Gewinne wurde bisher die Steuerermäßigung<br />

nach § 34a EStG gewährt. 7<br />

Die OFD Frankfurt am Main hat in seiner Verfügung<br />

vom 28.12.2017 dargelegt, dass im Zeitpunkt des<br />

Erbfalls bei dem Einzelunternehmen eine Nachversteuerung<br />

nach § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG vorzunehmen ist und<br />

der nachversteuerungspflichtige Betrag nicht nach § 34a Abs. 7<br />

EStG auf die Kapitalgesellschaft als Erbin übergeht.<br />

Grund hierfür ist, dass bei einem Wechsel im Besteuerungssystem<br />

von der Einkommensteuer zur Körperschaftsteuer der<br />

nachversteuerungspflichtige Betrag vollständig aufzulösen und<br />

eine Nachversteuerung durchzuführen ist.<br />

Zudem ist § 34a EStG eine Tarifvorschrift des EStG, die über<br />

§ 8 Abs. 1 KStG keine Berücksichtigung bei Kapitalgesellschaften<br />

findet.1 Deshalb wären die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<br />

für die Anwendung des § 34a EStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft<br />

und die Durchführung einer gesonderten Feststellung<br />

des nachver-steuerungspflichtigen Betrages sowie der<br />

Nachversteuerung auf der Ebene des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft<br />

nicht möglich.<br />

7 OFD Frankfurt/Main v. 28.12.2017 –S 2290aA – 002 – St 2013 = DB 2018 , 417<br />

Für unentgeltliche Übertragungen eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils<br />

nach § 6 Abs. 3 EStG an eine Körperschaft,<br />

Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 KStG oder an eine Mitunternehmerschaft, soweit eine entsprechende<br />

Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist,<br />

wurde der neue Nachversteuerungstatbestand des § 34a Abs. 6<br />

Nr. 3 EStG eingeführt. Er gilt für Übertragungen, die nach dem<br />

05.07.2017 erfolgen und erfasst in analoger Anwendung auch<br />

den vorstehend dargestellten Sachverhalt.<br />

SONSTIGES<br />

Entschließung des Bundesrates<br />

„Transparenzgebot<br />

bei der Auslandsfinanzierung<br />

von gemeinnützigen<br />

Körperschaften“<br />

Bayern schlägt eine Nachweispflicht vor, wenn sich<br />

Körperschaften zu mehr als ein Drittel aus ausländischen<br />

Finanzquellen außerhalb der EU finanzieren.<br />

Der Freistaat Bayern 8 beauftragt den Bundesrat<br />

über das „Transparenzgebot bei der Auslandsfinanzierung<br />

von gemeinnützigen Körperschaften“<br />

zu beschließen. Durch eine europarechtskonform ausgestaltete<br />

Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass Körperschaften,<br />

die sich in erheblichem Umfang aus ausländischen Geldquellen<br />

finanzieren, einer umfassenden Nachweispflicht unterliegen.<br />

Körperschaften, die aus ausländischen Finanzquellen außerhalb<br />

der EU/EWR-Raums mehr als ein Drittel ihres jährlichen Finanzbedarfs<br />

decken, sollen künftig jede unmittelbare und mittelbare<br />

Finanzquelle gegenüber dem Finanzamt offen legen und nachweisen<br />

müssen. Der Freistaat Bayern sieht hierin eine Möglichkeit,<br />

verfassungsfeindliche Motive zu entdecken und bei deren<br />

Vorliegen ggf. die an den <strong>Gemeinnützigkeit</strong>sstatus geknüpften<br />

Steuervergünstigungen zu verwehren.<br />

8 Bundesrat vom 03.08.2018, Drucksache 358/18


10 / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / GEMEINNÜTZIGKEIT<br />

SONSTIGES<br />

Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist<br />

Eine vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallsklausel ohne jegliche Einschränkungen in einem nach dem 31. Dezember<br />

2014 geschlossener Arbeitsvertrag ist regelmäßig nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da hierdurch auch<br />

jegliche Ansprüche auf den ab dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohn nach § 1 MiLoG ausgeschlossen sind.<br />

Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem vorliegenden<br />

Fall (Az.: 9 AZR 162/18; Urteil lag bei Redaktionsschluss<br />

noch nicht in Volltextveröffentlichung<br />

vor) einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Kläger einen<br />

Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht hat. Der Kläger<br />

war bei dem Beklagten seit dem 1. September 2015 als Fußbodenleger<br />

beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag war unter anderem<br />

geregelt, dass beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis<br />

verfallen, sofern sie nicht spätestens 3 Monate nach Fälligkeit<br />

gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.<br />

Nachdem das Arbeitsverhältnis seitens des Beklagten gekündigt<br />

wurde, kam es im anschließenden Kündigungsrechtsstreit zu<br />

einem Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf<br />

des 15. August 2016 endete. Der Beklagte verpflichtete sich, das<br />

Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß<br />

abzurechnen. Die dem Kläger Anfang Oktober 2016 zugegangene<br />

Abrechnung für August 2016 wies daraufhin keine Urlaubsabgeltung<br />

aus. Hieran anknüpfend strebte der Kläger schließlich<br />

am 17. Januar 2017 ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit dem<br />

Ziel der Urlaubsabgeltung an.<br />

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. In dem anschließenden<br />

Berufungsverfahren wurde die Klage vom Landesarbeitsgericht<br />

indes mit Hinweis auf die vertragliche Ausschlussfrist abgewiesen.<br />

Die darauf erfolgte Revision des Klägers vor dem Neunten<br />

Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung<br />

des erstinstanzlichen Urteils. Das Gericht ist der<br />

Auffassung, dass eine Ausschlussklausel, die – wie die vorliegende<br />

– keine Einschränkung im Hinblick auf Ansprüche auf den gesetzlichen<br />

Mindestlohn beinhaltet, gegen das Transparenzgebot<br />

aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Sie sei aufgrund der fehlenden<br />

Einschränkung insbesondere nicht „klar und verständlich“.<br />

Gemäß § 306 BGB sei die Klausel daher im Ganzen unwirksam<br />

und es gelte die gesetzliche Ausschlussfrist. Das Gericht sprach<br />

dem Kläger daher einen Anspruch auf Abgeltung von <strong>19</strong> Urlaubstagen<br />

mit 1.686,20 EUR brutto zu.<br />

PRAXISTIPP<br />

Ausschlussfristen müssen zwingend einen Hinweis enthalten,<br />

dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn<br />

nicht umfasst sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber<br />

einem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist trotz verspäteter<br />

Geltendmachung von Ansprüchen nicht wirksam<br />

entgegenhalten. Insoweit ist insbesondere im Hinblick auf<br />

Musterverträge Vorsicht geboten, die gegebenenfalls die<br />

aktuelle Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen.


GEMEINNÜTZIGKEIT / Nr. 1 – 20<strong>19</strong> / 11<br />

FUNDRAISING & PHILANTHROPIE<br />

Geld ohne Sinn macht unglücklich<br />

Stiftungen und Geld. Das sind zwei Seiten einer Medaille. Eine Stiftung zu gründen und kein Geld für die Stiftungsarbeit<br />

zu haben ist Unsinn. Es ist wie ein leeres Gefäß, das nur auf den ersten Blick hübsch aussieht. Und Geld ohne<br />

Sinn macht den Menschen auf Dauer auch keine Freude.<br />

Ja – Geld kann einen Sinn haben. Zumindest wenn der Geldbesitzer<br />

sich einmal die Zeit nimmt, darüber nachzudenken.<br />

Eine Erkenntnis ist bei diesen Überlegungen, das Geld zwar<br />

ein Ruhekissen ist, doch für viele Menschen ist dieses Ruhekissen<br />

mehr als ausreichend groß. Es gibt sehr viele vermögende<br />

Menschen, mehr als 1,14 Mio. Millionäre allein in Deutschland<br />

und über 48.000 Multimillionäre und Milliardäre.<br />

Für diese Menschen gibt es nicht viele Möglichkeiten, ihrem<br />

Vermögen einen Sinn zu geben. Ein großer Teil ist für die eigene<br />

wirtschaftliche Unabhängigkeit, doch es bleibt immer noch genug<br />

über, um andere Investitionen zu tätigen. Sinnvolle Investitionen<br />

für gesellschaftliche Zwecke, oder wie wir es nennen: Zu spenden<br />

oder zu stiften.<br />

Die Ultrareichen, also die Multimillionäre und Milliardäre,<br />

gründen deshalb häufig Stiftungen mit mehrstelligen<br />

Millionenvermögen. Nicht so die „normalen" Menschen mit<br />

Vermögen. Diese Menschen haben in ihrem Leben für das Geld<br />

hart gearbeitet, waren als mittelständische Unternehmer oder im<br />

Management erfolgreich. Für diese Philanthropen ist eine eigene<br />

Stiftung nicht sinnvoll. Der Aufwand und die Wirkung stehen in keinem<br />

Verhältnis. Und außerdem gibt es für die meisten Spendenzwecke<br />

bereits eine Stiftung oder einen Verein. Das ist der Grund,<br />

warum sich Stiftungen mit dem Thema Großspender und Zustifter<br />

so intensiv befassen bzw. befassen sollten. Der „normale" Zustifter<br />

ist ein Mensch wie Sie und ich – wahrscheinlich hat er aber mehr<br />

Geld auf der hohen Kante. Dieses Geld steht für eine Zustiftung zur<br />

Verfügung.<br />

Für die Stiftungen gibt es also genügend Geld für die Aufstockung<br />

des Kapitals oder für die finanzielle Unterstützung der<br />

Arbeit. Doch diese Mittel fließen nicht automatisch. Die Menschen<br />

spenden und stiften nur auf Einladung. An welche Personen und<br />

durch welche Aktionen eine solche Einladung ausgesprochen wird,<br />

übernimmt das Großspender-Fundraising. Und Großspender-Fundraising<br />

heißt: Menschen direkt anzusprechen.<br />

Nun liegt es nicht allen Stiftungsaktiven, andere Menschen auf<br />

Geld anzusprechen. Doch gerade diese Ansprache ist das wichtigste,<br />

und auch das einzige wirkungsvolle Fundraising-Instrument für<br />

Zustiftungen. Eine Erkenntnis sollte bei der eigenen Überwindung<br />

helfen: Die angesprochene Person freut sich und fühlt sich sogar<br />

geehrt, wenn sie durch einen Stiftungsvertreter angesprochen und<br />

zu einer Geldspende eingeladen wird. Diese Freude wird durch<br />

zwei Effekte ausgelöst. Menschen möchten sich gern und mit ganzem<br />

Herzen für gemeinnütziges Engagement engagieren. Denn<br />

damit wird die Gesellschaft unterstützt, es entsteht eine Gemeinschaft.<br />

Der andere Effekt liegt in der Sinnhaftigkeit. Geld hat nur<br />

einen Sinn, wenn es einen Zweck erfüllt. Diesen Zweck erfüllt es bis<br />

zu einem bestimmten Maß als Ruhekissen. Doch darüber hinaus ist<br />

es zweck- und somit sinnlos. Diesem Geld kann einem Sinn gegeben<br />

werden. Entweder durch eine großzügige Spende oder durch<br />

eine Zustif- tung. Und je höher der Betrag für eine Geberin oder Geber<br />

ist, desto größer ist auch die Sinnhaftigkeit: Denn kleiner Betrag<br />

bedeutet kleiner Sinn, großer Betrag bedeutet großen Sinn.<br />

Diese Erkenntnisse helfen in der Ansprache der Großspender*nnen<br />

und Zustifter*innen sehr. Denn es geht darum, erst einmal<br />

diesen Menschen ein gutes Gefühl zu vermitteln, ihnen mit<br />

ihrem philanthropischen Sinn zu helfen. Die Unterstützung der Stiftung<br />

selbst ist dabei zwar wichtig, steht aber erst an zweiter Stelle.<br />

Daher ist allein schon die Ansprache dieser Gebergruppe eine<br />

wichtige gesellschaftliche Arbeit. Denn nur durch eine konkrete<br />

Einladung können sich die Angesprochenen mit den zentralen Fragen<br />

nach Sinnhaftigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe auseinandersetzen.<br />

Andreas Schiemenz<br />

Schomerus – Beratung für<br />

gesellschaftliches Engagement GmbH<br />

Tel. 040 / 37 601-3000<br />

andreas.schiemenz@schomerus.eu<br />

Erschienen in der Stiftung&Sponsoring RS 06.17


Kontakt & Anfragen<br />

Sprechen Sie uns bei Fragen oder weiterem Beratungsbedarf<br />

gern an – wir freuen uns über Ihre Nachricht.<br />

Veranstaltungshinweise<br />

Weitere Informationen und Online-Anmeldung unter<br />

schomerus-npo.de/forum<br />

FEBRUAR<br />

“Vergütung von Führungskräften in der Sozialwirtschaft”<br />

Manfred Lehmann, Schomerus & Partner mbB<br />

David Hirsch, DH Consulting<br />

20.02. Berlin<br />

21.02. Hamburg<br />

Heide Bley<br />

Rechtsanwältin, Steuerberaterin<br />

Partner<br />

heide.bley@schomerus.de<br />

Telefon Sekretariat:<br />

040 /37601-2342<br />

Schomerus & Partner mbB<br />

Steuerberater Rechtsanwälte<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Bülowstraße 66 · 10783 Berlin<br />

npo@schomerus.de<br />

www.schomerus-npo.de<br />

MÄRZ<br />

„Grundlagen der <strong>Gemeinnützigkeit</strong> und aktuelle<br />

Entwicklungen“<br />

Dr. Olaf von Maydell, Schomerus & Partner mbB<br />

12.03. München<br />

„Sechs Regeln für ein erfolgreiches Recruiting“<br />

Annika Behrendt, Talents4Good<br />

Udo Schnieders, Schomerus – Beratung für<br />

gesellschaftliches Engagement GmbH<br />

20.03. Berlin<br />

21.03. Hamburg<br />

MAI<br />

„Die Kunst, Kunst zu vererben“<br />

Bertold Schmidt-Thomé, Rechtsanwalt, dtb rechtsanwälte<br />

Dr. Pascal Decker, Rechtsanwalt, dtb rechtsanwälte<br />

15.05. Berlin<br />

16.05. Hamburg<br />

Schomerus ist Mitglied von HLB Deutschland mit 22 selbstständigen und<br />

unabhängigen Mitgliedsfirmen mit insgesamt über 37 Büros quer durch<br />

Deutschland. 235 Partner und 1.872 Berufsträger und Mitarbeiter kümmern<br />

sich um die Belange der meist mittelständischen Mandanten.<br />

„Global Care” gewährleisten wir durch unsere Mitgliedschaft bei HLBI, dem<br />

internationalen Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften<br />

mit 500 Büros in mehr als 130 Ländern und damit<br />

Präsenz in allen bedeutenden Wirtschaftszentren rund um den Globus.<br />

Schomerus & Partner ist Mitglied von HLB International. Ein weltweites Netzwerk<br />

unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.<br />

Schomerus ist Gründungsmitglied von HLB Deutschland.<br />

<strong>19</strong>24 gegründet, hat Schomerus schon früh die Verbindung mit anderen<br />

Wirtschaftsprüfungs gesellschaften gesucht und die gemeinsame Kraft genutzt,<br />

um zu wachsen und sich zu einem der führenden Anbieter von Prüfungs-,<br />

Rechtsberatungs- und Steuerberatungs dienstleistungen im norddeutschen<br />

Raum zu entwickeln.<br />

Heute umfasst Schomerus fünf Gesellschaften, die bundesweit auf den Feldern<br />

Steuerberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Strategieberatung<br />

tätig sind.<br />

Schomerus & Partner mbB<br />

Steuerberater · Rechtsanwälte · Wirtschaftsprüfer<br />

Deichstraße 1 · 20459 Hamburg<br />

Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen<br />

in diesem Rundschreiben sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie, sich<br />

www.schomerus.de<br />

für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandatsverhältnis.<br />

Herausgegeben von: Schomerus Service GmbH, Deichstraße 1, 20459 Hamburg. V.i.S.d.P.: Thomas Krüger, Redaktionsschluss: 10. 12. 2018

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