Vermieter darf bürgende Eltern über Mietrückstände und Kündigung informieren!

Mietrecht

Teilt ein Vermieter den Eltern eines Mieters mit, dass dieser wegen Mietrückständen fristlos gekündigt wurde, ist dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hinzunehmen.

Besteht zwischen Vermieter und Vater des Mieters ein Bürgschaftsvertrag, liegt durch diese Mitteilung keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor. Die Mitteilung ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Bürgschaft in der Höhe beschränkt war und der Mitarbeiter der Vermieterin aber auch die darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten mitgeteilt hat.


AG Berlin-Wedding, 13.01.2017 - Az: 13 C 1001/17

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WAIBEL, A., Freiburg

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Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen