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Rentenbeitrag Richter sehen keinen Anspruch auf Elternbonus

Eltern stecken viel Zeit und Geld in die Erziehung ihrer Kinder - zahlen aber genauso viel in die Renten- und Krankenversicherung ein wie Kinderlose. Zwei Paare klagten dagegen, doch ohne Erfolg.
Foto: Bernd W¸stneck/ picture alliance / Bernd W¸stnec

Ist es ein Beitrag zu Rente, wenn man ein Kind großzieht? Man kann es so sehen: Die Kinder sind die Beitragszahler von morgen, die dann das System finanzieren. Und deshalb ist es schwer haltbar, dass Kinderlose und Eltern gleich viel in die Rentenversicherung einzahlen. So lautet, kurz zusammengefasst, die Argumentation, mit der zwei Paare aus Baden-Württemberg mit der Unterstützung eines Elternverbands vor das Bundessozialgericht in Kassel gezogen sind. Ihr Ziel: dass Eltern weniger Sozialbeiträge zahlen müssen.

Das haben sie heute allerdings nicht erreicht: Der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschied, dass es verfassungskonform ist, wenn Eltern keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten müssen.

Das Gericht urteilte damit wie schon in einem vergleichbaren Fall von 2015. Auch damals wollte ein Ehepaar den Beitrag zur Renten-, Kranken- und Sozialversicherung ab dem dritten Kind halbiert sehen. Die Richter befanden aber damals, dass der Staat bereits viele Möglichkeiten nutze, Familien mit Kindern zu unterstützen. Die geforderten Änderungen würden womöglich neue Ungerechtigkeiten erzeugen, hieß es in der Begründung damals: "Es ist Sache des Gesetzgebers, gegebenenfalls einen weitergehenden Ausgleich herbeizuführen."

Darin spiegeln sich vor allem die Gründe der Gegenseite wider: Schließlich sei es ja nicht so, dass Kinderlose nichts beitragen. Mit ihren Steuern werden Spielplätze gebaut, Schulen betrieben, Kitas subventioniert, unter anderem. Und es gibt tatsächlich Vorteile für Eltern, die Kinderlose mittragen, zum Beispiel Kinderfreibeträge in der Einkommensteuer, oder natürlich das Kindergeld. Auch werden bei der Berechnung der Rente Kindererziehungszeiten angerechnet, die sich auf die Höhe der Rente auswirken.

"Familien werden schwerst benachteiligt", sagte der Anwalt der Eltern. Die Ungerechtigkeit müsse auf der Beitragsseite - also durch niedrigere Abgaben - ausgeglichen werden. Er hatte auf das Pflegeurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2001 verwiesen, das in seinem Sinne begründet wurde.

Danach hatte die Politik den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung eingeführt - derzeit 0,25 Prozent, die Menschen ohne Nachwuchs zusätzlich zahlen müssen. Das Gericht hatte den Gesetzgeber beauftragt, auch andere Sozialversicherungen zu prüfen.

"Familienfördernde Elemente"

Das Bundessozialgericht hielt nun entgegen: Der Beschluss zur Pflegeversicherung sei nicht 1:1 auf die Rentenversicherung übertragbar. Der Gesetzgeber berücksichtige zudem Erziehungsleistungen "in Form verschiedener familienfördernder Elemente", sagte der Vorsitzende Richter.

Aus Sicht der Elternvertreter wiegt ein Gutachten der Bertelsmann-Stiftung schwer, wonach ein Kind, das im Jahr 2000 geboren wurde, im Laufe seines Lebens durchschnittlich 77.000 Euro in die Rentenkasse einzahlt. Der Rentenvorteil für seine Eltern durch die Kindererziehungszeiten summiere sich dagegen nur auf 8300 Euro. Das Gutachten liegt seit 2014 vor. Dem wurde seither entgegengehalten, mit solchen Rechnungen würden Eltern und Kinderlose gegeneinander ausgespielt.

Mit der heutigen Entscheidung wollen sich die Kläger nicht zufriedengeben. Sie kündigten an, vors Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

(Aktenzeichen B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R)

mamk/dpa