08.06.2017 11:53
Erbrecht

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Wirksamkeit von Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten

Welche Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind noch wirksam?

Nach den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 und 2017 zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind mittlerweile viele Menschen verunsichert und stellen sich die Frage, ob die von ihnen errichtete Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht im Fall der Fälle überhaupt wirksam ist.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 06.07.2016 hohe Anforderungen an Patientenverfügungen gestellt und diese mit dem weiteren Urteil vom 08.02.2017 präzisiert. 

Nach diesen beiden Urteilen sind bereits errichtete Patientenverfügungen und/oder Vorsorgevollmachten unwirksam. 

So führt der BGH beispielsweise aus, dass die Formulierung in einer Patientenverfügung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, zu ungenau, d.h. nicht konkret genug sind. Aus seiner Sicht ist von dem Betroffenen selbst zu bestimmen, welche einzelnen ärztlichen Maßnahmen er in welchen Situationen wünscht oder nicht.

Es gilt prinzipiell auf die Sicht eines Dritten (Arztes) abzustellen. Eine Patientenverfügung sollte daher so gestaltet sein, dass der behandelnde Arzt zu jeder Zeit in der Lage ist, dem gewollten Wunsch des Patienten nachkommen zu können. Dies ist dann der Fall, wenn einer Patientenverfügung entnommen werden kann, welche ärztliche Maßnahme in welcher Behandlungssituation gewünscht ist oder abgelehnt wird. Bestehen aus Sicht des Arztes Zweifel, weil die Formulierungen in der Patientenverfügung zu ungenau sind oder sich gar widersprechen, wird er versuchen den Patienten am Leben zu erhalten.

Gleiches gilt auch für Vorsorgevollmachten, welche viele Menschen in Kombination mit einer Patientenverfügung errichten. In dieser wird eine Person als Bevollmächtigter benannt, welcher für den Fall, dass der Betroffene nicht mehr selbst entscheiden kann, den in der Vorsorgevollmacht festgelegten Wünschen Geltung verschaffen soll. Eine Umsetzung ist dem Bevollmächtigten laut BGH jedoch in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt und ggf. einer gerichtlichen Genehmigung auch nur dann möglich, wenn die Behandlungswünsche konkret genug bestimmt sind.

Ein Patient als medizinischer Laie kann jedoch weder vorausahnen wie seine Krankengeschichte verlaufen (Unfall, Krankheit, etc.) noch prognostizieren wie weit die Medizin zu diesem Zeitpunkt fortgeschritten sein wird. Neben der möglichst genauen Präzisierung der Behandlungswünsche ist auch der mutmaßliche Wille des Betroffenen zu ermitteln. Welche Wünsche hatte er bereits früher geäußert (schriftlich oder mündlich); welche persönlichen Wertevorstellungen hatte er; wie ist seine ethische oder religiöse Überzeugung?

Jedoch ist zunächst immer und ohne Ausnahme der in der Patientenverfügung schriftlich niedergelegte Wille des Betroffenen festzustellen.

Aufgrund der nun durch den BGH gestellten hohen Anforderungen an Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten dürfte die Erstellung einer solchen ohne fremde und kompetente Hilfe kaum noch wirksam möglich sein. 

Ferner sollten die errichteten Urkunden aufgrund sich ständig ändernder Rechtsprechung von Zeit zu Zeit auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Gerne steht Ihnen das Team der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bei der Errichtung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sowie zur Überprüfung bereits errichteter Urkunden nach telefonischer Terminabsprache gerne zur Verfügung.