Datenbank Lexikon: Europapatent
Das europäische Patentübereinkommen ist am 7. Oktober 1977 in Kraft getreten und ist derzeit in 17 Ländern Europas, zu denen auch Länder außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören, in Kraft. – Mit Wirkung für diese Länder kann ein europäisches Patent erteilt werden. Das Recherche- und Patenterteilung-verfahren wird in Deutsch, Englisch oder Französisch durchgeführt wird. Am Ende eines erfolgreichen Erteilungsverfahrens steht die Erteilung eines europäischen Patentes für die zu Beginn des Verfahrens bestimmten Länder.
Das europäische Patent zerfällt dann jedoch in so viele nationale Patente, wie dies der Zahl der ursprünglich benannten Länder entspricht. Der Anmelder muss zu diesem Zeitpunkt sein europäisches Patent folglich in den ursprünglich benannten Ländern „nationalisieren“, er muss dies jedoch nicht in allen Ländern tun. Die „Nationalisierung“ umfasst dabei in der Regel das Anfertigen einer Übersetzung in die jeweilige Landessprache sowie die Bestellung eines nationalen Patentanwaltes. In Zukunft soll das so genannte „Gemeinschaftspatent“ ein für alle Länder der Europäischen Gemeinschaft geltendes und einheitliches Patent sein, das immer in allen Ländern gilt. Das zugehörige „Gemeinschaftsübereinkommen“ ist jedoch noch nicht in Kraft. Es ist im Augenblick ungewiss, ob und gegebenenfalls wann dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Datenbanken dienen dem Prüfer einer Patentanmeldung neben herkömmlichen Dokumenten zur Recherche. Zusätzlich können vor allem kostenlose Datenbanken eine sinnvolle Quelle für Erfinder selbst sein.
Erfindung
Eine Erfindung ist eine technische Lösung für ein technisches Problem. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 des Patentgesetzes). Keine Erfindungen sind nach § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden.
Das Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen, Produkte und Verfahren. Im Unterschied zum Patent wird das GM eingetragen, ohne dass das Patentamt inhaltlich prüft, ob der Anmeldung wirklich eine neue technische Neuerung zugrunde liegt. d.h. Das Gebrauchsmuster wird wesentlich schneller erteilt als das Patent, andererseits kann sich der Inhaber des Gebrauchsmusters nicht auf eine amtliche Prüfung seines Rechts berufen, Diese Prüfung muss gegebenenfalls im Prozess gegen einen Rechtsverletzer nachgeholt werden und der Rechtsinhaber muss beweisen, dass ihm das Gebrauchsmuster tatsächlich zu Recht erteilt worden ist. Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann innerhalb eines Jahres zu einer Patentanmeldung gemacht werden. Das Gebrauchsmuster dient vor allem dazu, schnell zu einem gewerblichen Schutzrecht zu kommen. Es eignet sich daher für schnelllebige Güter oder einen rasch erreichbaren, vorläufigen Schutz für eine Erfindung, die gleichzeitig zum Patent angemeldet wird.
Die Rechte der „immateriellen“ Güter werden zusammenfassend auch als Geistiges Eigentum bezeichnet. Zum Immaterialgüterrecht gehören der gewerbliche Rechtsschutz sowie das Urheberrecht und die mit ihm verwandten Schutzrechte.
Lizenz
Der Patentinhaber kann seine Rechte aus dem Patent ganz oder teilweise übertragen. Diese Rechtsübertragung erfolgt durch Vergabe einer Lizenz. Über Art, Umfang, Dauer und Konditionen der Lizenz sowie die an den Patentinhaber zu zahlende Lizenzgebühr besteht Vertragsfreiheit. Die Vergabe einer Lizenz stellt für einen Erfinder, der sein Patent nicht selbst nutzen kann oder will, die bedeutendste Art der Verwertung dar.
Marke
Eine Marke ist (gem. Marken G) ein Zeichen, das geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, sofern sie der Unterscheidung der eigenen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen der Konkurrenz dienen.
Voraussetzung für die Erlangung eines durchsetzbaren Geschmacksmusters ist die Neuheit (6 Monate Neuheits-Schonfrist), die ästhetische Wirkung, die relative, objektive Eigentümlichkeit, die nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bestimmt ist und die Reproduzierbarkeit. Nicht Gebrauchsmusterfähig sind dagegen unbewegliche Sachen oder Produkte der Natur. Das Gebrauchsmuster hat eine Laufzeit von 25 Jahren ab Anmeldung. Da das Geschmacksmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, wird ähnlich dem Gebrauchsmuster erst im Prozess geklärt, ob die Schutzvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der Gegner muss beweisen, dass dies nicht der Fall ist.
Neuheits-Schonfrist
Die Veröffentlichung einer Erfindungsidee vor deren Anmeldung macht nach geltendem Recht die spätere Erteilung eines Patents unmöglich. Die eigene Publikation zerstört den Schutz! Ziel einer Neuheits-Schonfrist von einigen Monaten ist, dass trotz eigener Veröffentlichung des Erfinders seine Erfindung noch als neu angesehen wird, so dass die Möglichkeit zur Patentanmeldung nicht verwirkt ist. Beim Gebrauchsmuster besteht eine Neuheits-Schonfrist von 6 Monaten. Beim Patent besteht keine Neuheits-Schonfrist, wodurch besondere Vorsicht beim Umgang mit ungeschützten Ideen vor der Patentanmeldung geboten ist. Angebote an Firmen wenn überhaupt, sollten nur gegen Geheimhaltungsvereinbarung erfolgen, um nicht als Veröffentlichung zu gelten.
Nicht patentierbar sind unter anderem Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden oder Computerprogramme als solche sind ebenso wenig patentierbar wie Pflanzensorten oder Tierrassen sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.
Ein derzeit populäres Grenzfeld bilden die patentierbaren Resultate genetischer Manipulationen. Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostiziere-verfahren sind ebenso nicht patentierbar.
Deutschland:
Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, ist sie danach 18 Monate lang für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Zeit läuft in der Regel das Prüfungsverfahren, an dem nur der Anmelder und der Prüfer beteiligt sind. Ist in dieser Zeit das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so erfolgt in jedem Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung in Form einer Offenlegungsschrift. Diese Offenlegungsschrift beinhaltet die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Zeitspanne von 18 Monaten, erlaubt es dem Anmelder, zu entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte, oder ob er sie zurückzieht, damit gewisse Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
Österreich:
Bei positivem Abschluss des Vorprüfungsverfahrens wird die Anmeldung öffentlich bekannt gemacht. Dies erfolgt durch Veröffentlichung des Namens und des Wohnortes des Anmelders sowie des Titels der Erfindung und des Tages der Anmeldung im „Österreichischen Patentblatt“. Die Anmeldung wird sodann durch vier Monate vom Tag der Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Patentamt ausgelegt Die Bekanntmachung hat den Sinn, die Öffentlichkeit mit der neuen Erfindung vertraut zu machen. Innerhalb der Auslegungsfrist von vier Monaten kann gegen die Erteilung des Patentes aus den im Patentgesetz (§ 102) angeführten Gründen Einspruch erhoben werden. Wurde gegen die Anmeldung ein Einspruch nicht erhoben und die 1. Jahresgebühr innerhalb von vier Monaten vom Tag der Bekanntmachung an eingezahlt, so gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist als erteilt.
Schweiz:
Die Schweiz zählt ebenso wie Österreich zu den Slow Publishing Countries, was bedeutet, dass das Patent nicht automatisch nach 18 Monaten veröffentlicht wird, sondern erst nach der Erteilung.
Ein Patent ist ein vom Staat gewährtes Schutzrecht mit einer Zeitdauer von bis zu 20 Jahren. Es wird dem Erfinder im Austausch gegen eine Offenbarung der Erfindung in einem gedruckten Dokument erteilt. Die Idee muss in einem Produkt, einem Verfahren oder einer Vorrichtung verwirklichbar, wirtschaftlich verwertbar und neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Ein Patent verleiht das Recht, Unberechtigten das Nachahmen der Erfindung zu verbieten und gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. Dies ist bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung, zu berücksichtigen.
Deutschland
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Bundesoberbehörde, ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Das Amt hat den gesetzlichen Auftrag, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie die Öffentlichkeit über bestehende gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für Deutschland zu informieren.
Österreich
Das Österreichische Patentamt ist die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz in Österreich. Folgende zum gewerblichen Rechtsschutz gehörende Rechtsbereiche fallen in die Zuständigkeit des Österreichischen Patentamtes: Das Urheberrecht (Copyright), der Sortenschutz und Angelegenheiten des Wettbewerbsrechtes sind verwandte Gebiete, fallen aber nicht in den Aufgabenbereich des Österreichischen Patentamtes.
Schweiz
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat seinen Sitz in Bern. Es ist für die Belange des geistigen Eigentums in der Schweiz zuständig. 1996 erhielt es den Status einer selbständigen öffentlich rechtlichen Anstalt. Das Institut ist in betriebswirtschaftlicher Hinsicht autonom, verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist im Handelsregister eingetragen. Es führt ein eigenes Rechnungswesen und ist in jeder Hinsicht vom Bundeshaushalt unabhängig. Das Institut hat die Aufgabe, die Belange des Immaterialgüterrechts und vor allem seine Vorteile in der Schweiz noch besser bekannt zu machen. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sollen für eine aktive Schutzrechtspolitik sensibilisiert werden.
Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt berechtigt. Er ist zu strengster beruflicher Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern, wenn die Mandanteninteressen betroffen sind. Patentanwälte sind zur Erstattung von Gutachten befugt, z.B. zu der Frage der Patentfähigkeit einer Erfindung, oder der Gültigkeit eines Patentes. Der Patentanwalt ist ein akademisch voll ausgebildeter Techniker oder Chemiker und aufgrund seiner juristischen Zusatzqualifikation ist er gleichzeitig Fachmann in allen rechtlichen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes. Patentanwälte beraten, vertreten, leisten Beistand vor den Gerichten, recherchieren, verfassen Anmeldungen, Gutachten und Lizenzverträge. Die Verwertung von Patenten ist Patentanwälten in den meisten Staaten untersagt.
Alle Patentschriften in allen Ländern, die die selbe Erfindung betreffen, bilden eine Patentfamilie. Das heißt, alle Mitglieder der selben Patentfamilie beziehen sich auf ein Prioritätsdatum.
Eine Patentrecherche verhindert teure Doppelentwicklungen, durch die Ermittlung des Standes der Technik zu einem technischen Problem. Eine Patentrecherche kann selbst beim Patentamt oder in Internetdatenbanken durchgeführt werden, oder man beauftragt eine Agentur. Auch das Patentamt selbst Erstellt Rechercheberichte gegen relativ geringe Gebühren. Nach Schätzungen sind etwa 80 – 90 % des technischen Wissens nur in Patentliteratur gespeichert. Jede Woche werden weltweit über 25’000 Patentschriften publiziert. Aus diesen Dokumenten lassen sich wertvolle Hinweise, Statistiken und Entscheidungsgrundlagen gewinnen.
Im Rahmen des PCT (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) ist es möglich mit einer einzigen Anmeldung in einer Vielzahl, oder allen PCT-Vertragsstaaten gleichzeitig um Erteilung eines Patentes aufzusuchen. Jeder Staatsangehörige eines PCT-Vertragsstaats sowie jeder, der in einem PCT-Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, ist berechtigt, eine internationale Patentanmeldung einzureichen.
Die zeitlich früheste Anmeldung einer Erfindung nennt man Priorität. Sie wird in Anspruch genommen, wenn ein Schutzrecht im Ausland angemeldet wird. Dies gilt für alle wichtigen Industrieländer. Innerhalb einer Frist von 12 Monaten (Prioritätsjahr) können Auslandspatente angemeldet werden und dabei die Priorität der ersten Anmeldung (Ursprungspriorität) beansprucht werden. Für die Internationale Verwertung eines Patentes ist das Prioritätsjahr die wichtigste Zeit, die es zu Nutzen gilt um die zukünftigen Märkte festzulegen.
Software als solche ist vom Patentschutz ausgenommen; für sie gilt grundsätzlich das Urheberrecht. In der Praxis wird hier allerdings ausgehend von den USA anders verfahren. Heute wird in zahlreichen Fällen Patentschutz für Erfindungen erteilt, bei denen ein Computerprogramm eine wesentliche Rolle spielt. Diese Änderung in der Erteilungspraxis führte 1995 zu geänderten Prüfungsrichtlinien des DPA. Die Möglichkeiten, die inzwischen für die Patentierung softwarebezogener Erfindungen bestehen, werden in Europa oft noch nicht genutzt. Die Gründe hierfür liegen zum Teil bei der Veröffentlichung der Unterlagen, wodurch der Schutz zwar rechtlich möglich, jedoch praktisch erschwert wird.
Das Urheberrecht (Copyright©) entsteht durch die Schaffung des Werkes selbst, und kann bei keinem Amt angemeldet werden, wie der gewerbliche Rechtsschutz. Dadurch muss sich auch der Urheber eines Werkes selbst darum kümmern, seine Urheberschaft später nachweisen zu können. Dies kann durch Hinterlegung eines Schriftstückes bei einem Notar oder Rechtsanwalt geschehen.