Datenschützerin warnt vor Videoüberwachung mit Gesichtserkennung

Als "Technik ohne Zukunft" hat die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk den Einsatz von Videokameras mit biometrischer Gesichtserkennung gebrandmarkt. Grundfreiheiten im öffentlichen Raum stünden auf dem Spiel.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 78 Kommentare lesen
Überwachungskamera
Lesezeit: 2 Min.

Die Deutsche Bahn will am Berliner Bahnhof Südkreuz ein System zur Videoüberwachung testen, bei dem nach einer biometrischen Gesichtserkennung personenbezogene Informationen automatisch mit Fahndungsdatenbanken abgeglichen werden sollen. Widerstand kommt nun von der Datenschutzbeauftragten der Hauptstadt, Maja Smoltczyk. Sie spricht von einer "Technik ohne Zukunft", die die "Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich zerstören kann".

"Die Möglichkeiten, sich solcher Überwachung zu entziehen oder diese gar zu kontrollieren, sind kaum vorhanden", moniert Smoltczyk. Anders als beim Einsatz konventioneller Videokameras könnten Passanten per Gesichtserkennungsverfahren nicht nur beobachtet, sondern auch identifiziert werden. So könne man etwa die gewonnenen Daten mit digitalen Fotos abgleichen, die mittlerweile von fast jedem Bürger in sozialen Netzwerken online zu finden seien. Zudem könnten die herausgefundenen Personeninformationen länger als die Videobilder gespeichert werden, gibt Smoltczyk zu bedenken. Damit könnten Bewegungsprofile über mehrere Videokameras hinweg erstellt und mit anderen verfügbaren Daten verknüpft werden.

Schon nach der derzeitigen Rechtslage hält die Datenschützerin die Videoüberwachung mithilfe biometrischer Gesichtserkennung für "nur eingeschränkt zulässig, da in der Regel die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen". Verschärfte Voraussetzungen gälten von Mai 2018 an, wenn die EU-Datenschutzverordnung greife. Damit sei es "grundsätzlich verboten", biometrische Daten mit dem Ziel zu erheben, Personen zu identifizieren.

Ausnahmen seien nur in engen Grenzen vorgesehen, etwa wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt habe oder "die Identifizierung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist". Auf diese Klausel könnten sich in erster Linie Sicherheitsbehörden stützen, um vor allem schwere Straftaten zu verfolgen, der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz müsse aber gewahrt bleibem, so Smoltczyk. (axk)