Ohne ausreichende Ermittlungen keine Fahrtenbuchauflage!

Verkehrsrecht

Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Unterbleiben weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden.


VG München, 18.05.2015 - Az: M 23 S 15.919

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 360.135 Beratungsanfragen

Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!

Efstathios Lekkas , Berlin

ei der Gebührenhöhe muss ich eigentlich passen, denn preiswert oder sehr preiswert soll natürlich nicht 'billig' heißen. Ich möchte in diesem ...

Roger Kettenbach, Mönchengladbach