Rohmessdaten sind in unverschlüsselter Form bereitzustellen

Verkehrsrecht

Bei einem Ordnungswidrigkeitenvorwurf sind dem betroffenen Verkehrsteilnehmer oder seinem Rechtsbeistand die Rohmessdaten in einer nicht verschlüsselten Form herauszugeben. Die Herausgabe darf auch direkt an den Verteidiger oder an ein von ihm benanntes Sachverständigenbüro erfolgen.


AG Kassel, 27.02.2015 - Az: 381 OWi - 9673 Js 32833/14

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Adalbert Allhoff-Cramer, Heidelberg