Nach einem
Verkehrsunfall können grundsätzlich die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens durch einen
Sachverständigen als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB erstattet verlangt werden. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbunden und gemäß § 49 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
In Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen zu den gegebenen Konditionen für geboten erachten durfte. Dabei dürfen an den Geschädigten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. So lange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar ist, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarrechnung missachtet.
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