AGG: "Junior Consultant" keine Altersdiskriminierung

Die Bezeichnung als "Junior-Consultant" oder "Berufseinsteiger" in einer Stellenanzeige sind keine Indizien für eine Altersdiskriminierung. Daher steht abgelehnten Bewerbern keine Entschädigung nach dem AGG zu, entschied nun das LAG Baden-Württemberg – anders als noch das LAG Düsseldorf.

Formulierungen in Stellenanzeigen bieten immer wieder Anlass für Entschädigungsklagen vor Gericht. In einem Fall vor dem LAG Baden Württemberg verlangte nun ein promovierter Rechtsanwalt mindestens 15.000 Euro. Die Begründung: Er hatte sich auf eine Stelle als "Junior Consultant" beworben und sei aufgrund seines Alters abgelehnt worden. Die Verwendung der Begriffe "Junior Consultant" und "Berufseinsteiger" in der Stellenanzeige seien ein Indiz für eine Altersdiskriminierung. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Benachteiligung liege nicht vor.

AGG-Klage: Rechtsmissbrauch oder Diskriminierung?

Das beklagte Unternehmen hielt die Klage dagegen für rechtsmissbräuchlich, weil der Anwalt eine Vielzahl von Entschädigungsklagen betreibe. Daher fehle es bereits an einer ernsthaften Bewerbung. Zudem beziehe sich der Begriff "Junior Consultant" auf die Berufserfahrung und Hierarchie im Unternehmen.

Im Ergebnis gab das LAG Baden Württemberg dem Unternehmen Recht. Auf die dem EuGH vorgelegte Frage, ob es sich bei rechtsmissbräuchlich handelnden Bewerbern überhaupt um Bewerber im Sinne des AGG handelt, musste das LAG erst gar nicht eingehen. Nach Ansicht der Richter war nämlich bereits die Beweislastregel des § 22 AGG nicht anzuwenden. Danach hätte der klagende Rechtsanwalt Indizien vortragen müssen, die seine Benachteiligung wegen eines der im AGG genannten verbotenen Merkmale vermuten lassen, wenn also die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist (BAG 24.01.2013,  Az. 8 AZR 429/11).

"Berufseinsteiger" kein Indiz für Benachteiligung

Das LAG stellte jedoch fest, dass die Stellenanzeige keine ausreichenden Indizien enthielt, die eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten lassen. So sei der Begriff des "Berufseinsteigers" altersneutral und könne beispielsweise auch auf Absolventen mit vorgerücktem Alter zutreffen. Im Ergebnis folgen die Richter aus dem Südwesten damit bereits bestehenden Urteilen des LAG Hamm oder LAG Berlin-Brandenburg (wenn auch mit teils anderer Begründung).

Dass die gezielte Suche nach Berufseinsteigern den Tatbestand der Altersdiskriminierung erfüllen könne, hat dagegen das LAG Düsseldorf noch bestätigt.

Hierarchieebene: "Junior" knüpft nicht an das Alter an

Zur Formulierung des "Junior Consultants" entschied das LAG Baden Württemberg, dass es eine Hierarchieebene im Unternehmen bezeichne. In der weiteren Begründung verwiesen die Richter auf ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.Februar 2014, Az. 3 Sa 27/13), das bereits ausgeführt hatte: "Das Wort 'Junior' bedeutet im Englischen zwar auch "jung". Wird es allerdings im Zusammenhang mit einer betrieblichen Stellung verwendet, bedeutet es 'von geringerem Dienstalter' oder 'von niedrigerem Rang', also jeweils mit geringerer spezifischer beruflicher Erfahrung, ohne Bezug zum Alter des betreffenden Mitarbeiters.

Dass es sich um feststehende Begriffe handelt, die nicht an das Alter anknüpften, zeigte gerade die Besonderheit des Falls: Das beklagte Unternehmen hatte nämlich just neben der Junior-Consultant-Stellenanzeige ebenfalls ein Inserat für eine Stelle des "Senior Consultant" geschaltet, die sich im Wesentlichen in den geforderten Kenntnissen im Wirtschaftsrecht unterschieden. Für den "Senior" verlangte das Unternehmen sehr gute Kenntnisse, während das Profil des "Junior Consultant" lediglich einen Ausbildungsschwerpunkt im Wirtschaftsrecht vorsah.

Hinweis: LAG Baden Württemberg, Urteil vom 19. November 2015, Az. 6 Sa 68/14; Vorinstanz: ArbG Heilbronn, Urteil vom 24. Juli 2014, Az. 8 Ca 247/13

Schlagworte zum Thema:  Diskriminierung, Stellenanzeige